tesla montagsmodelle zurückgeben

Tesla zurückgeben

Tesla, der Newcomer unter den Autoherstellern und Pionier bei elektrobetriebenen Kraftfahrzeugen („Stromern“), hat mit Qualitätsproblemen zu kämpfen. Das schnelle Wachstum und wohl auch ein Hang zu vollmundigen Versprechen lassen den Kreis enttäuschter Kunden wachsen.

Montagsautos mit endlosen Mängeln

Mandanten berichten von sog. Montagsmodellen mit einer endlos anmutenden Mängelliste und dem Unvermögen Teslas, diese zuverlässig und schnell zu beseitigen. Zu den berichteten Mängeln gehören (nicht abschließend!):

-spontaner Leistungsverlust und Übergang in Notlaufmodus bei voller Fahrt

-Wagen springt nicht an, mehrfach Reset erforderlich

-Wagen kann nicht oder nicht vollständig geladen werden

-Defekte Antriebswellen

– kein Hardware-Upgrade 3.0 bei Full-self-driving (FSD)

– Full-self-driving (FSD) funktioniert nicht wie zugesichert

– Schäden am Unterboden

– Fehler in der Media Control Unit (MCU)

–  Grobe Spaltmaße mit allen Folgen

– Wiederholte Ausfälle wichtiger Fahrzeugfunktionen, Mängel in der Lackierung, eindringendes Wasser, Defekte an den Scheinwerfern, Klemmende Fenster, knisternde Soundbox, sich auflösende Fensterdichtungen, schmierende Scheibenwischer.

Auch musste Tesla bemerkenswert viele Rückrufe durchführen. Die vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückrufe finden sich hier oder in einer Liste zum Download.

Falsche Versprechen

Tesla will mit hohen Reichweiten punkten. Doch wahr ist, dass Tesla die Reichweite von Modellen mit einem Software-Update ohne Wissen der Kunden reduziert hat. Ein norwegisches Gericht hat Tesla im Mai 2021 wegen dieser Manipulation in erster Instanz zu Schadensersatz verurteilt. 30 Verbraucher können jeweils mit rund 13.000,00 Euro rechnen.

Bisher sind betroffen die Modelle „Model S“ und „Model X“ mit 85-kWh-Akkupacks. Bei diesen Modellen ist es auch in den USA nach einem Software-Update zur massiven Verringerung der Reichweite gekommen.

Die Korea Fair Trade Commission (KFTC), Südkoreas Regulierungsbehörde für den wirtschaftlichen Wettbewerb, verhängte über Tesla eine Strafe in Höhe von ca. 2,2 Millionen US-Dollar auf, weil der Tesla die Käufer nicht ausreichend über die sinkende Reichweite seiner Stromer bei kalten Temperaturen informiert habe. Die geringere Reichweite bei Kälte ist zwar bei Stromern aller Marken ein Thema,  bei Tesla aber wohl besonders: Laut KFTC liegt die reale Reichweite bei Tesla in der Kälte um bis zu 50,5 Prozent niedriger als in der Werbung versprochen.

Optionen “Autopilot” und “Volles Potenzial für autonomes Fahren” – ein Käufer machte öffentlich, dass das automatische Überholen von Fahrzeugen auf der Autobahn ebenso wie ein automatischer Spurwechsel an Ein- und Ausfahrten oder Autobahnkreuzen nicht funktioniert. Das Lenkverhalten gleiche der eines “betrunkenen Fahranfängers”. Ampel- und Stoppschilder würden nicht erkannt und das Herbeirufen des Fahrzeugs auf Parkplätzen funktioniere ebenfalls nicht. Zudem bemängelte er die fehlende Hardware im Fahrzeug, um das automatisierte und das autonome Fahren zu ermöglichen. Tesla wurde zu Schadensersatz verurteilt (LG Darmstadt, Urt. v. 21.02.2022 – 26 O 490/20). Das Verfahren befindet sich in der Berufungsinstanz.

In das Bild passt das der Tesla-Manager Ashok Elluswamy zugegeben hat, 2016 ein Werbevideo gedreht zu haben, das suggerierte, der Autopilot des Model X könne den Straßenverkehr und Einparkmanöver souverän ohne Fahrer bewältigen, während es in Wirklichkeit eine rote Ampel missachtet hatte und beim Einparken in den Zaun gefahren war. Das Video war somit eindeutig zur Täuschung der Öffentlichkeit bestimmt.

Die Tesla-Files: Das Handelsblatt berichtet exklusiv, dass Tesla die Risiken des Autopilotes massiv beschönigt und somit das Leben seiner Kunden gefährdet, bzw. ihnen eine Sicherheit vorgaukelt, die nicht vorhanden ist.

Rechtsfolgen, Urteile

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung (Reparatur) verlangen. Ist der Mangel behebbar, muss der Käufer zunächst auch eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Ist er das nicht, kann gleich auf Rücktritt oder Schadensersatz gegangen werden. Damit wird dann der komplette Kauf rückabgewickelt.

Eine generelle Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs (“Montagsauto”) ist nicht behebbar.

Ebenso verhält es sich letztlich mit Mängeln, die Tesla ableugnet und somit auch nicht beheben will wie geringe Reichweiten und ein unfähiger Autopilot.

Tesla musste bereits einige Urteile hinnehmen:

LG München I, Endurteil vom 17.6.2022 – 4 O 3834/19, Schadensersatz wg. Mängeln u.a. am MCU, Connectivity-Funktion, Autopilot

LG Darmstadt, Urt. v. 21.02.2022 – 26 O 490/20, Autopilot mangelhaft

LG München I, 13.09.2021 – 34 O 15883/20, Schadensersatz wegen Softwareupdate

Irreführende Werbung (für Käufer indirekt von Bedeutung):

LG Berlin – 52 O 242/22, anhängig, Irreführende CO2-Aussagen und Datenschutzmängel

LG München I, 14.07.2020 – 33 O 14041/19, Irreführende Werbeaussagen über Fahrassistenzsysteme eines Pkw -autonomes Fahren

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